Allgemeine Geschäftsbedingungen


§1 - Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns, der Wessmann Bauzentrum GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Handelsgesellschaft Bauzentrum Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Elisabeth Schweins, Bernardstr. 46, 49809 Lingen, Telefon: 0591-7101-0, Telefax: 0591-7101-125, E-Mail: info@wessmann.com und Ihnen als unseren Kunden, unserer Kundin oder unserem Kunden (im Folgenden einheitlich als „Vertragspartner“ bezeichnet) geschlossenen Verträge außerhalb unseres Onlineshops www.wessmann24.com.

 

(2) Die AGB gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind. Einige Abschnitte gelten jedoch nur für Verbraucher oder Unternehmer, worauf an entsprechender Stelle verwiesen wird.

 

(3) Der Vertragspartner ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

(4) Für Vertragspartner, die Unternehmer sind, gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte mit uns, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.

 

(5) Alle zwischen dem Vertragspartner und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB und unserer Auftragsbestätigung (Annahmeerklärung).

 

(6) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

 

(7) Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Aus unserem Schweigen kann nicht auf die Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Vertragspartners geschlossen werden. Nur Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.

 

§2 - Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, bleiben unsere geleisteten oder gelieferten beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus unserem Vertrag mit dem Vertragspartner unser Eigentum. Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich zumindest in Textform benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.

 

(2) Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, gilt dieser Absatz 2.  

a) Die geleistete bzw. gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Vertragspartner schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

b) Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

c) Der Vertragspartner ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.

Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Vertragspartner darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflich­tungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Vertragspartner verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Auf unseren Wunsch sind wir auch ohne Zahlungsverzug darüber zu informieren, wo sich die Vorbehaltsware befindet, ob sie verarbeitet bzw. veräußert wurde. In diesem Fall sind uns Veränderungen, insbesondere hinsichtlich des Schuldners und der Adresse des Standortes unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen.

Der Vertragspartner darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Vertragspartner bestehen.

d) Der Vertragspartner ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet der Vertragspartner die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung. Wir erwerben an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und wir uns bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner uns einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für uns verwahren.

Veräußert der Vertragspartner die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Vertragspartner uns schon jetzt zur Sicherung aller Forderungen, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen (und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung an uns ab. Für den Fall, dass der Vertragspartner an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Vertragspartner dem Verkäufer die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab. Wir nehmen die Abtretung an.

e) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich zumindest in Textform benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.

f) Wenn der Vertragspartner dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Vertragspartner um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

§3 - Gewährleistung

(1) Bei Mängeln des Vertragsgegenstandes stehen dem Vertragspartner, der Verbraucher ist, die gesetzlichen Rechte zu.

Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gelten jedoch die besonderen Bestimmungen des § 4.

 

(2) Die Gewährleistungsfrist – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – beträgt ein Jahr bei Verträgen mit Unternehmern.

 

(3) Die Ware ist unverzüglich nach der Lieferung beziehungsweise Übergabe an den Vertragspart­ner, der Unternehmer ist, oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes, oder ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Kaufgegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zumindest in Textform zugegangen ist.

Auf Verlangen des Vertragspartners ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

(4) Bei Sachmängeln der Leistungen sind wir, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, nach einer innerhalb angemessener Frist von uns zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Zur Rücknahme von mangelfreier Ware sind wir nicht verpflichtet.

Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Vertragspartner unter den in § 3 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung den Ver­tragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

(5) Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist und es sich nicht um einen Rückgriff gegen uns in einer Lieferkette handelt, bei der der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist, gilt Folgendes:

Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzen wir nicht die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen eines mangelhaften Vertragsgegenstandes und den Einbau oder das Anbringen eines nachgebesserten oder nachgelieferten Vertragsgegenstandes, selbst wenn der mangelhafte Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden ist. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners werden von dem vorstehenden Satz weder ausgeschlossen noch beschränkt; insoweit findet § 3 Anwendung.

 

§4 - Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es da­bei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 eingeschränkt.

 

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

(3) Soweit wir gemäß Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungs- beziehungsweise Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(6) Die in Absatz 1 bis 5 getroffenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung und/oder nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist damit nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

 

§5 - Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

 

(2) Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner in unseren Geschäftsräumen gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.

(3) Auf Anfrage des Vertragspartners mittels Telefon, Telefax oder E-Mail übersenden wir diesem ein jeweils individuell befristetes Vertragsangebot. Im Zusammenhang mit diesem Angebot weisen wir auf alle für den Vertragsschluss erforderlichen Informationen hin und übersenden diese dem Vertragspartner in Textform.

 

(4) Die Annahme unseres Vertragsangebots durch den Kunden nach vorstehendem Absatz 3 erfolgt dabei entweder explizit durch eine schriftliche Annahmeerklärung oder alternativ konkludent durch die Zahlung des im Angebot angegebenen Zahlungsbetrages oder durch die Annahme der Ware selbst.

 

(5) Im Falle des Vertragsschlusses nach vorstehendem Absatz 3 speichern wir den Vertragstext und senden dem Vertragspartner die Bestelldaten und diese AGB per E-Mail, Telefax oder zusammen mit der Auftragsbestätigung per Brief zu.

 

§6 - Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Transportkosten (Verpackungs-, Versand- und Versicherungs- oder Kosten für Werkzeugnisse im Stahlbereich) sowie gegebenenfalls Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Unsere jeweils aktuelle Dienstleistungspreisliste kann in unseren Geschäftsräumen sowie auf unser Website „www.wessmann24.com/service/downloads“ eingesehen werden. Die Transportpreise sind abhängig vom Auftragswert bzw. Auftragsumfang und -gewicht.

 

(2) Sofern wir dem Vertragspartner einen Pfand für sogenannte „Pfandbehälter bzw. -paletten“ berechnen, kann der Kunde diese an uns unversehrt gegen Pfandrückerstattung unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr zurückgeben. Die Höhe dieser Bearbeitungsgebühr kann unter „www.wessmann24.com/service/downloads“ eingesehen werden.

 

(3) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar nach Rechnungsstellung und Lieferung beziehungsweise Abnahme der Ware fällig. Soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Zahlung nur per Vorkasse oder Nachnahme, jeweils gegen Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns beziehungsweise den der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an. Sofern zusätzlich ein Kontokorrentvertrag zwischen dem Vertragspartner und uns vereinbart wird, beträgt das maximale Zahlungsziel 120 Tage, sofern wir nicht etwas anderes vereinbaren. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Die Kontokorrentabrede kann auch bei Überschreitung von Zahlungszielen beibehalten werden. Wird die Kontokorrentabrede nicht gekündigt, gilt dies als Verlängerung des Zahlungszieles.

 

(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

 

§7 - Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, wenn sie als solche vereinbart werden. Ist eine Frist vereinbart, so beginnt ihr Lauf ohne gesonderte Regelung mit dem Abschluss des Kaufvertrages.

 

(2) Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, sofern diese zumutbar sind. Diese Berechtigung besteht ferner nur, sofern die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung beziehungsweise Leistung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, er erklärt sich zu Übernahme dieser Kosten bereit.

 

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder außergewöhnliche Witterungseinflüsse und, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir  nicht zu vertreten haben.

Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, sofern wir diesen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und ihm eine etwa erhaltene Gegenleistung erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung (zumindest in Textform) uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

 

(4) Wir können - unbeschadet der Rechte aus Verzug - vom Vertragspartner eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Dies bezieht sich insbesondere auf vom Vertragspartner einzuhaltende Zahlungstermine.

 

§8 - Versand und Gefahrübergang

(1) Leistungserbringung und Lieferung erfolgt bei Versendung auf Wunsch des Vertragspartners ausgehend von unserem Sitz in Lingen.

 

(2) Die Kosten einer auf Verlangen des Vertragspartners durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verladung und Verpackung sind von diesem zu tragen; wir brauchen den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und der vorgenannten Kosten bzw. bei Vereinbarung von Nachnahme zu veranlassen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

 

(3) Sofern ein Versand vom Vertragspartner gewünscht ist, erfolgt dieser nach unserer Wahl auf Gefahr des Vertragspartners, sofern dieser auch Unternehmer ist. Eine Übernahme von Fracht und Versendung durch uns erfolgt nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

(4) Die Gefahr geht auf den Vertragspartner, der Unternehmer ist, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Vertragspartner angezeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

(5) Werden vom Vertragspartner Transportwege, Versand- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so treffen wir die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.

 

(6) Sofern kein ausdrücklicher Anlieferungsort vereinbart ist, erfolgt die Lieferung nur bis zu der der Lieferadresse am nächsten gelegenen zugänglichen öffentlichen Anfuhrmöglichkeit (z.B. nächstgelegene Bordsteinkante). Eine Lieferung kann in allen Fällen nur insoweit erfolgen, wie die Befahrbarkeit mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen gewährleistet ist. Die Befahrbarkeit ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn:

a) sich die Lieferadresse bzw. Anfuhrmöglichkeit in einer Straße befindet bzw. nur über eine Straße erreicht werden kann, deren Befahrbarkeit für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen untersagt ist;

b) sich die Lieferadresse bzw. Anfuhrmöglichkeit in einer Straße befindet bzw. nur über eine Straße erreicht werden kann, die schmaler als 3,25 Meter ist bzw. die an einer bei der Lieferung zu passierenden Stelle im Zeitpunkt der Lieferung durch Hindernisse wie etwa parkende Fahrzeuge oder eine Baustelle auf weniger als 3,25 Meter Durchfahrtsbreite eingeschränkt wird; oder

c) der Fahrer nach seinem Ermessen nicht gewährleisten kann, dass die Lieferung ohne Schäden für das Fahrzeug, sich auf bzw. in dem Fahrzeug befindliche Ware bzw. fremdes Eigentum erfolgen kann.

(7) Die Vereinbarung eines ausdrücklichen Anlieferungsortes setzt voraus, dass die Befahrbarkeit bis zu diesem Anlieferungsort durch den Vertragspartner gewährleistet werden kann. Die Befahrbarkeit ist gewährleistet, wenn der Auftraggeber die notwendigen Sondergenehmigungen zur Befahrbarkeit der Straße mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen eingeholt hat, bzw. der Befahrbarkeit keine Hindernisse im Sinne des vorstehenden Absatzes 6 entgegenstehen.

(8) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

§9 - Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot und Aufrechnung

(1) Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Leistungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus fälligen Zahlungen gegen den Vertragspartner zustehen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unzulässig.

 

(2) Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, die sich gegen uns richten, sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Vertragspartner selbst geltend gemacht werden, es sei denn, der Vertragspartner ist ein Verbraucher.

 

(3) Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen sowie wegen Gegenforderungen des Kunden, die mit der unserer Forderung in einem vertraglichen Gegenseitigkeits- bzw. Austauschverhältnis stehen.

 

§10 - Hinweise zum Datenschutz

(1) Wir dürfen die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und so lange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Wir werden auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Vertragspartners an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir zur Herausgabe von Daten verpflichtet sind.

(3) Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners zu anderen als den in diesem Paragraphen genannten Zwecken ist uns nicht gestattet.

(4) Wir dürfen die Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Im Übrigen wird in Bezug auf die Einwilligung des Vertragspartners und weiterer Information zur Datenerhebung, -verarbeitung und ‑nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf unserer Website jederzeit über den Button „Datenschutz“ in druckbarer Form abrufbar ist.

 

§11 - Gewichte

Soweit rechtlich zulässig, werden Gewichte nach DIN ermittelt. Unberührt bleiben die im Handel üblichen und zulässigen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte) – solche Gewichtsabweichungen können nicht gerügt werden.

 

§12 – Widerrufsrecht

(1) Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der überwiegend nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

(2) Macht der Vertragspartner als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Absatz 1 Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.

(3) Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

 

- Widerrufsbelehrung -

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, bzw. im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, bzw. im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

 

Wessmann Bauzentrum GmbH & Co. KG, Bernardstr. 46, 49809 Lingen, Deutschland

Telefon: 0591-7101-0, Telefax: 0591-7101-125, E-Mail: info@wessmann.com

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (beispielsweise ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular

verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Im Fall von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden innerhalb Deutschlands auf höchstens etwa 2000 Euro geschätzt.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

- Ende der Widerrufsbelehrung –

§13 - Nebenabreden

Andere als die in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Nebenabreden sind nicht getroffen.

 

§14 - Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Vertragsparteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

§15 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist grundsätzlich die jeweilige Filiale, in der der Vertragspartner die Ware kauft und bei Versendungswunsch des Vertragspartners unser Sitz in Barmstedt, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

 

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Itzehoe, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(3) Auf Verträge zwischen dem Vertragspartner und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Vertragspartner als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

 

(4) Vertragssprache ist Deutsch.

 

§16 - Keine außergerichtliche Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

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